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BVerwG, 05.08.1974 - VI CB 41.74 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - ...
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 14.02.1974 - IV/73
- BVerwG, 05.08.1974 - VI CB 41.74
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 05.08.1974 - VI CB 41.74
Offenbleiben kann, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, ob sie insbesondere eine konkrete Rechtsfrage, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist, ordnungsgemäß bezeichnet hat (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]). - BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 28.67
Anerkennnung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Angriff einer …
Auszug aus BVerwG, 05.08.1974 - VI CB 41.74
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang außerdem geltend macht, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - ab, fehlt es an der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung, inwiefern das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung von dieser Entscheidung abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
- BVerwG, 12.11.1974 - VI B 70.74
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Rüge von Subsumtionsmängeln des …
Grundsätzlich können jedoch mit einem solchen Vorwurf Verfahrensmängel nicht begründet werden, denn eine solche Rüge betrifft grundsätzlich Subsumtionsmängel und ist daher dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. August 1974 - BVerwG VI CB 41.74 -, vom 12. August 1974 - BVerwG VI C 15.74 - und vom 30. August 1974 - BVerwG VI C 57.73 - mit Nachweisen).Eine andere - revisionsrechtlich unbeachtliche - Frage ist es, ob die vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen zwingend oder überzeugend sind (vgl. Beschluß vom 5. August 1974 - BVerwG VI CB 41.74 -).